Skip to main content

Barrierefreie Webpages und
Onlineshops – Digital für alle

Das Barrierefreiheits-
stärkungsgesetz (BFSG)

In der heutigen digitalen Welt ist Barrierefreiheit keine Option, sondern eine Notwendigkeit. Mit einer gezielten Umsetzung wird sichergestellt, dass Websites und Onlineshops für alle zugänglich sind – unabhängig von individuellen Fähigkeiten oder Einschränkungen.

In Deutschland besteht eine gesetzliche Vorgabe zur Barrierefreiheit, beispielsweise die EU-Richtlinie 2016/2102. Diese regelt die Zugänglichkeit von Websites und mobilen Anwendungen. Eine barrierefreie Gestaltung hilft, diese Vorschriften einzuhalten und rechtliche Risiken zu minimieren.

STICHTAG: 28.06.2025

Warum Barrierefreiheit wichtig ist

Barrierefreie digitale Erlebnisse stehen für Inklusion und soziale Verantwortung, bieten jedoch auch wirtschaftliche Vorteile.

Breitere Zielgruppen erreichen:

Barrierefreiheit öffnet digitale Angebote für mehr Menschen.

Verbesserte Nutzererfahrung:

Zugängliche Designs und Inhalte sorgen für eine bessere Bedienbarkeit und höhere Zufriedenheit.

Erhöhte Sichtbarkeit:

Suchmaschinen bewerten barrierefreie Websites oft höher, was zu einer besseren Auffindbarkeit führt. Studien zeigen außerdem, dass barrierefreie digitale Lösungen die Kundenbindung stärken und die Markenloyalität fördern können.

Alle Leistungen

Let’s talk

Expertise und Standards

Die Gestaltung barrierefreier Webpages und Onlineshops basiert auf den internationalen Standards der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), entwickelt von der Web Accessibility Initiative (WAI) des World Wide Web Consortium (W3C). Diese Richtlinien stellen sicher, dass digitale Angebote:

Mehr Informationen

Wahrnehmbar sind:

Inhalte sind auch für Menschen mit Seh- oder Hörbeeinträchtigungen zugänglich.

Bedienbar bleiben:

Navigation und Interaktionen funktionieren für alle Nutzergruppen.

Verständlich gestaltet sind:

Klare, intuitive Inhalte und Funktionen sorgen für eine einfache Nutzung.

Robust bleiben:

Die Kompatibilität mit aktuellen und zukünftigen Technologien wird sichergestellt.

Leistungen auf einen Blick

Analyse bestehender Websites oder Onlineshops im Hinblick auf Barrierefreiheit

Konzeption und Umsetzung barrierefreier Designs

Integration von Technologien wie Screenreader-Unterstützung und Tastatursteuerung

Laufende Tests und Qualitätssicherung gemäß den WCAG-Kriterien

Alle Leistungen

Let’s talk

Mehr digitale Teilhabe schaffen

Barrierefreiheit eröffnet neue Möglichkeiten und stärkt die digitale Präsenz. Eine barrierefreie Website oder ein zugänglicher Onlineshop schafft Mehrwert für alle Nutzergruppen und stärkt die Marke sowie die Unternehmung nachhaltig. Für individuelle Lösungen und Beratung: Kontakt aufnehmen und mehr über die Umsetzung von Barrierefreiheit erfahren.

Checkliste: Umsetzung digitaler Barrierefreiheit von Websites

Um digitale Barrierefreiheit zu erreichen, müssen zahlreiche Anforderungen einhalten werden. Um die Erstellung von digitalen Dokumenten, Websites und mobilen Anwendungen zu vereinfachen, haben wir eine Checkliste zusammengestellt. Sie zeigt die zentralen Aspekte, die beachtet werden muss.

Checkliste ausklappen

1.

Textalternativen für Nicht-Text-Inhalte

  • Alle Bilder haben aussagekräftige Alt-Texte. (Ein Alt-Text ist ein Alternativtext, bspw. eine kurze Bildbeschreibung oder eine kurze sprachliche Übersetzung eines visuellen Inhalts im Internet)
  • Für nicht-textuelle Inhalte (z. B. Videos, Grafiken) sind Textalternativen verfügbar.
  • Beschreibungen von Diagrammen und Grafiken sind vorhanden und verständlich.

2.

Untertitel und Transkription für Multimedia-Inhalte

  • Videos verfügen über Untertitel.
  • Audioinhalte haben Transkripte (Verschriftlichung von Audio- oder Videodateien).
  • Bei Live-Übertragungen sind Echtzeit-Untertitel vorhanden

3.

Bedienbarkeit von Benutzeroberflächen und deren Navigation

  • Die Website kann mit der Tastatur navigiert werden (Tab-Index).
  • Die Navigation ist konsistent und logisch.
  • Es gibt eine klare Struktur mit Überschriften (H1, H2, H3 usw.).
  • Alle Benutzeroberflächenelemente (Menüs, Dialoge, etc.) sind auch für Screenreader zugänglich.
  • ARIA-Rollen und -Attribute werden richtig eingesetzt, wo es nötig ist. ARIA (Accessible Rich Internet Applications) ist ein Standard, der hilft, dynamische Websites und komplizierte Webanwendungen für Menschen, die Hilfsmittel wie Screenreader nutzen, zugänglicher zu machen. ARIA-Rollen und -Attribute zeigen, welche Funktion ein Element auf der Website hat, zum Beispiel, ob es ein Button, ein Menü oder eine Warnung ist.

4.

Lesbarkeit

  • Der Text hat ausreichend Kontrast zum Hintergrund (mindestens 4,5:1 für normalen Text).
  • Der Text ist in einfacher oder leichter Sprache verfasst.
  • Schriftarten sind gut lesbar und nicht zu klein.

5.

Interaktive Elemente

  • Formulare sind korrekt beschriftet und haben klare Hinweise (Labels).
  • Fehler in Formularen werden klar kommuniziert und Verbesserungshinweise gegeben.
  • Alle interaktiven Elemente sind zugänglich (Buttons, Links, etc.).

5.

Interaktive Elemente

  • Formulare sind korrekt beschriftet und haben klare Hinweise (Labels).
  • Fehler in Formularen werden klar kommuniziert und Verbesserungshinweise gegeben.
  • Alle interaktiven Elemente sind zugänglich (Buttons, Links, etc.).

6.

Visuelle Gestaltung

  • Es gibt keine Verwendung von Farben allein zur Übermittlung von Informationen, also ohne Erklärung.
  • Der Inhalt ist responsiv und auf verschiedenen Geräten gut lesbar.
  • Animationen können pausiert oder gestoppt werden.

7.

Auditive Inhalte

  • Audio- und Videoinhalte können pausiert, gestoppt oder stummgeschaltet werden.
  • Hintergrundgeräusche sind weder störend noch überlagern sie den gesprochenen Text.

8.

Fehlermeldungen und -behandlung

  • Fehlermeldungen sind verständlich und präzise.
  • Es gibt klare Anweisungen, wie Fehler behoben werden können.

9.

Technische Aspekte

  • Die Webseite verwendet Standards, die von Browsern unterstützt werden.
  • Die Website ist mit gängigen Screenreadern kompatibel (z. B. JAWS, NVDA).
  • Die Website ist auf verschiedenen Browsern und Plattformen getestet.

10.

Nutzertests

  • Durchführung von Tests mit realen Nutzern, die unterschiedliche Behinderungen haben.
  • Feedback von Nutzern einholen und entsprechende Anpassungen vornehmen.

Abschluss

  • Die Website wird regelmäßig auf Barrierefreiheit überprüft und aktualisiert.
  • Es gibt einen Plan für die kontinuierliche Verbesserung der Barrierefreiheit.

Warum
mainkrauss?

Unsere Unterstützung

Durch unsere langjährige Erfahrung im Waren- und Dienstleistungssektor kennen wir alle notwendigen Schritte, und stehen Dir als Webdesigner und Werbespezialisten aus Rhein-Main mit Rat und Tat zur Seite.

Die Umsetzung der Anforderungen des BFSG kann herausfordernd erscheinen. Mit einer strukturierten Vorgehensweise und unserer Unterstützung wird dieser Prozess jedoch effizient und erfolgreich gestaltet.

Von der Analyse bestehender digitaler Lösungen bis zur barrierefreien Neugestaltung bieten wir eine umfassende Beratung und deren technische Umsetzung. Dabei wird die Nutzerzufriedenheit und Reichweite nachhaltig gesteigert. Für eine gesetzeskonforme Beratung sollte jedoch eine spezialisierte Anwaltskanzlei konsultiert werden, da wir keine rechtliche Beratung geben (dürfen).

Barrierefreiheit ist eine Chance, digitale Angebote für alle zugänglich zu machen und langfristigen Mehrwert zu schaffen.

Das Barrierefreiheits-stärkungsgesetz – Alle Informationen im Überblick

Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Dieses Gesetz setzt die Europäische Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht um und verpflichtet Unternehmen, bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten.

Quelle:
https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz.html

Die mainkrauss GmbH unterstützt bei der Umsetzung der neuen Anforderungen und stellt sicher, dass digitale Angebote den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und gleichzeitig neue Zielgruppen erschlossen werden.

Wen betrifft das Gesetz?

Die Vorschriften des BFSG gelten für:

  • Hersteller
  • Händler
  • Importeure
  • Dienstleister

Ausnahmen bestehen für Kleinstunternehmen mit:

  • Weniger als 10 Beschäftigten und / oder
  • Einem Jahresumsatz bzw. einer Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro.

Welche Dienstleistungen sind betroffen?

Die Pflichten des Dienstleistungserbringers ergeben sich aus § 14 BFSG. Er darf seine Dienstleistung nur dann anbieten oder erbringen, wenn die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen der Rechtsverordnung zum BFSG erfüllt. Zahlreiche digitale Dienstleistungen fallen unter die Regelung, darunter:

  • Websites mit interaktiven Funktionen (z. B. Onlineshops, Kontaktformulare, Newsletter-
    Anmeldungen, Chatbots, Social-Media-Feeds)
  • Telefondienste
  • Messenger-Dienste
  • Apps, insbesondere im Personenverkehr
  • Digitale Bankdienstleistungen
  • Elektronischer Geschäftsverkehr
  • Personenbeförderungsdienste

Was bedeutet digitale Barrierefreiheit?

Digitale Barrierefreiheit stellt sicher, dass Informationen und Angebote für alle Nutzergruppen zugänglich sind – unabhängig von individuellen Einschränkungen. Dies umfasst:

  • Inhalte, die über mehrere (mind. 2) Sinneskanäle wahrnehmbar sind
  • Eine einfache und intuitive Navigation
  • Kompatibilität mit Hilfsmitteln wie Screenreadern oder Sprachausgaben Bei Dienstleistungen, also z.B. Online-Shops, werden vor allem erhöhte Informationspflichten gestellt. Sie müssen beispielsweise
  • in mehr als einem sensorischen Kanal zur Verfügung stehen, also neben Schrift zum Beispiel Vorlesefunktion • sie müssen auffindbar sein
  • die Texte müssen gut lesbar sein. Dies betrifft Schriftgröße und Kontrast.
  • Die Informationen müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Der Dienstleister muss dabei eine Barrierefreiheitserklärung erbringen
  • Beschreibung in z.B. den AGB, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt
  • Beschreibung der Dienstleistung und der Funktionsweise der Dienstleistung in barrierefreier Weise Bei der Erstellung der Barrierefreiheitserklärung unterstützen wir gerne. Als Premiumpartner von eRecht24 nutzen wir dafür einen speziellen Generator, welcher speziell auf die geltenden rechtlichen Vorgaben sowie die entscheidenden Fragestellungen angepasst wurde. Von Barrierefreiheit profitieren nicht nur Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen, motorischen Einschränkungen oder kognitiven Herausforderungen, sondern alle, die auf benutzerfreundliche und zugängliche digitale Lösungen angewiesen sind.
Alle Leistungen

Let’s talk

Zusätzliche Vorteile der Barrierefreiheit:

Bessere SEO

Barrierefreie Websites sind oft besser für Suchmaschinen optimiert. Strukturierter HTML-Code und Alt-Texte für Bilder verbessern nicht nur die Zugänglichkeit, sondern auch die Auffindbarkeit in der Bildersuche.

Größere Zielgruppe

Barrierefreie Websites und Anwendungen sprechen potenziell eine größere Zielgruppe an.

Rechtliche Sicherheit

Die gesetzlichen Anforderungen werden erfüllt und mögliche Sanktionen vermieden.

Bei Verstoß drohen Abmahnung und Bußgeld

Verbraucher*innen und Verbände nach § 32 BFSG können die Marktüberwachungs-behörde dazu auffordern, Maßnahmen gegen einen Wirtschaftsakteur zu ergreifen, wenn dieser die Barrierefreiheits-anforderungen nicht einhält. Die Marktüberwachungsbehörde ist dazu verpflichtet, dem Wirtschaftsakteur frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Bei Verstößen gegen die Vorschriften kann es schnell teuer werden. Betroffene Verbraucher können sich selbst an die Marktüberwachungsbehörde (die Bundesländer) wenden, wenn sie einen Verstoß gegen die Vorschriften des BFSG geltend machen wollen. Auch nach Behindertengleichstellungsgesetz anerkannten Verbänden und Einrichtungen steht dieses Recht eigenständig zu.

Schließlich können auch Mitbewerber im Wege der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung gegen Verstöße vorgehen. In diesem Falle droht Unterlassung und Schadensersatz.

Werden die Erfordernisse der Barrierefreiheit nicht erfüllt, kann die Marktüberwachungsbehörde anordnen, das betroffene Produkt oder die Dienstleitung zurückzurufen bzw. einzustellen. Darüber hinaus drohen Bußgelder von bis zu 100.0000 Euro.